Rechtsprechung
VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, § 36 Abs. 4; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2; EMRK Art. 3
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Belgien - rewis.io
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Belgien
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166
Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris).Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.).
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166
Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten "Konzept der normativen Vergewisserung" ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris).Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.).
- EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166
Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.).
- BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …
Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166
Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris, m.w.N., B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13
Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel …
Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166
Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris). - BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …
Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166
Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris, m.w.N., B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris). - VGH Bayern, 08.09.2016 - 13a ZB 16.50052
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Belgien
Auszug aus VG Bayreuth, 22.03.2017 - B 3 S 17.50166
Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien (vgl. auch BayVGH, B.v. 08.09.2016 - 13a ZB 16.50052 - juris; VG München, U.v. 26.04.2016 - M 23 K 13.31182 - juris).
- VG Cottbus, 19.09.2017 - 5 L 208/17
Dublin-Verfahren; Widerlegung eines Eurodac-Treffers; systemische Mängel in …
Folgerichtig verneint auch die - soweit erkennbar - einhellige deutsche Rechtsprechung systemische Mängel des belgischen Asylverfahrens (VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 8 B 94/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 27. März 2017 - M 8 S 17.50455 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 01. April 2016 - 13 B 1180/16 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 22. März 2017 - B 3 S 17.50166 -, juris).